Bei zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen bzw. Zusammenschlüssen mehrerer Berufsträger stellt sich häufig die Frage, ob rein administrative oder organisatorische Tätigkeiten einzelner Mitunternehmer den Charakter der freiberuflichen Tätigkeit gefährden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.02.2025 (Az. VIII R 4/22) klargestellt:
Ein Zahnarzt, der neben seiner gegebenenfalls nur äußerst geringfügigen zahnärztlichen Tätigkeit vor allem administrative und organisatorische Aufgaben innerhalb der Praxis übernimmt, kann dennoch als freiberuflich tätig gelten – sofern eine berufstypische Tätigkeit in geringem Umfang vorliegt.
Im entschiedenen Fall reichte es dem BFH bereits aus, dass ein Zahnarzt im Jahr fünf Patienten – ausschließlich beratend und teilweise außerhalb der Praxisräume – betreut hatte. Die Richter stellten klar: Das Einkommensteuergesetz fordert keinen Mindestumfang an unmittelbarer patientenbezogener Tätigkeit, um die Freiberuflichkeit zu wahren.
Wichtig für die Praxis:
- Die freiberufliche Tätigkeit muss nicht zwingend „am Stuhl“ erfolgen.
- Eine Mitwirkung in Form von Organisation, Management und administrativer Praxisführunggenügt, wenn zumindest ein kleiner Anteil an berufstypischer Tätigkeit vorliegt.
- Entscheidend ist stets das gesamte Tätigkeitsbild je Veranlagungsjahr.
Unser Hinweis:
Zur Vermeidung steuerlicher Risiken – insbesondere der Einstufung als gewerbliche Einkünfte mit Gewerbesteuerpflicht – empfehlen wir:
- Eine sorgfältige Dokumentation der Tätigkeitsbereiche jedes Gesellschafters.
- Jährliche Überprüfung, ob eine berufstypische Mitwirkung im Sinne der freiberuflichen Tätigkeit gegeben ist.
- Eine individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater, um Gestaltungsspielräume frühzeitig zu nutzen.