Wohn-Riester: Keine Förderung bei Tilgung eines Ehegattendarlehens

Couple Signing Marriage Agreement

BFH, Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22, veröffentlicht am 20.06.2025

📌 Zusammenfassung für Steuerpflichtige & Immobilienkäufer:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden:

Die Tilgung eines Darlehens, das nicht vom Riester-Sparer selbst, sondern vom Ehegatten aufgenommen wurde, ist nicht als förderfähige „wohnungswirtschaftliche Verwendung“ im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zulässig.

🔒 Auch eine Bürgschaft oder Grundschuldeintragung reicht nicht aus, um die Förderung zu erhalten.


🧾 Gesetzliche Grundlage – § 92a EStG („Entnahme für Wohnzwecke“):

Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darf gefördertes Altersvorsorgekapital (Riester) zur Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilieverwendet werden. Voraussetzung ist aber, dass der Zulageberechtigte auch Darlehensnehmer ist.

📖 Quelle:

  • § 92a EStG bei gesetze-im-internet.de
  • § 93 EStG – Schädliche Verwendung

⚖️ Urteil im Detail – BFH, X R 6/22 vom 02.04.2025

Sachverhalt:

  • Ehepaar kauft 1998 eine Immobilie gemeinsam.
  • Darlehen läuft allein auf den Ehemann.
  • Die Ehefrau hat einen zertifizierten Riester-Vertrag und möchte damit das Darlehen tilgen.
  • Die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) lehnt ab – Begründung: nicht zulässige Verwendung.
  • Der BFH bestätigt die Ablehnung.

Entscheidung:

Die Riester-Zulage ist personenbezogen.
Nur eigene Darlehen dürfen mit dem geförderten Kapital getilgt werden.
Eine Tilgung von Ehegattendarlehen ist unzulässig – auch bei Bürgschaft oder Miteigentum.
Eine solche Verwendung gilt als schädlich im Sinne des § 93 EStG und kann zur Rückzahlung der Zulagen führen.

📖 Quelle:


❗ Wichtige Praxisfolgen:

  • Nur derjenige Ehepartner, der den Riester-Vertrag führt, darf damit sein eigenes Darlehen tilgen.
  • Die Verwendung für Darlehen des Ehegatten ist nicht zulässig, selbst wenn beide Miteigentümer der Immobilie sind.
  • Schädliche Verwendung kann zur Rückforderung aller Zulagen und Steuervergünstigungenführen.

👥 Was Ehepaare beachten sollten:

✅ Beide Ehegatten sollten bei Immobilienkauf und Finanzierung klären:

  • Wer ist Darlehensnehmer?
  • Wer besitzt einen Riester-Vertrag?
  • Besteht Förderfähigkeit nach § 92a EStG?

🧑‍⚖️ Expertenkommentar von Prof. Dr. Gregor Nöcker (Richter am BFH):

„Es gibt keine gemeinsame ‚Riester-Zurechnung‘ im Ehegattenmodell. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Inhaber seines geförderten Kapitals. Nur im Todesfall, Versorgungsausgleich oder bei Hinterbliebenenversorgung sieht das Gesetz Ausnahmen vor.“
(Quelle: NWB, Online-Nachricht vom 20.06.2025)