BFH, Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22, veröffentlicht am 20.06.2025
📌 Zusammenfassung für Steuerpflichtige & Immobilienkäufer:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden:
Die Tilgung eines Darlehens, das nicht vom Riester-Sparer selbst, sondern vom Ehegatten aufgenommen wurde, ist nicht als förderfähige „wohnungswirtschaftliche Verwendung“ im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zulässig.
🔒 Auch eine Bürgschaft oder Grundschuldeintragung reicht nicht aus, um die Förderung zu erhalten.
🧾 Gesetzliche Grundlage – § 92a EStG („Entnahme für Wohnzwecke“):
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darf gefördertes Altersvorsorgekapital (Riester) zur Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilieverwendet werden. Voraussetzung ist aber, dass der Zulageberechtigte auch Darlehensnehmer ist.
📖 Quelle:
- § 92a EStG bei gesetze-im-internet.de
- § 93 EStG – Schädliche Verwendung
⚖️ Urteil im Detail – BFH, X R 6/22 vom 02.04.2025
Sachverhalt:
- Ehepaar kauft 1998 eine Immobilie gemeinsam.
- Darlehen läuft allein auf den Ehemann.
- Die Ehefrau hat einen zertifizierten Riester-Vertrag und möchte damit das Darlehen tilgen.
- Die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) lehnt ab – Begründung: nicht zulässige Verwendung.
- Der BFH bestätigt die Ablehnung.
Entscheidung:
Die Riester-Zulage ist personenbezogen.
Nur eigene Darlehen dürfen mit dem geförderten Kapital getilgt werden.
Eine Tilgung von Ehegattendarlehen ist unzulässig – auch bei Bürgschaft oder Miteigentum.
Eine solche Verwendung gilt als schädlich im Sinne des § 93 EStG und kann zur Rückzahlung der Zulagen führen.
📖 Quelle:
- BFH-Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22 (Veröffentlichung am 20.06.2025 – derzeit nur in der NWB Datenbank im Volltext abrufbar)
- NWB Datenbank, DokNr. NWB-NAAAJ-38153 (Zugang über www.nwb.de)
❗ Wichtige Praxisfolgen:
- Nur derjenige Ehepartner, der den Riester-Vertrag führt, darf damit sein eigenes Darlehen tilgen.
- Die Verwendung für Darlehen des Ehegatten ist nicht zulässig, selbst wenn beide Miteigentümer der Immobilie sind.
- Schädliche Verwendung kann zur Rückforderung aller Zulagen und Steuervergünstigungenführen.
👥 Was Ehepaare beachten sollten:
✅ Beide Ehegatten sollten bei Immobilienkauf und Finanzierung klären:
- Wer ist Darlehensnehmer?
- Wer besitzt einen Riester-Vertrag?
- Besteht Förderfähigkeit nach § 92a EStG?
🧑⚖️ Expertenkommentar von Prof. Dr. Gregor Nöcker (Richter am BFH):
„Es gibt keine gemeinsame ‚Riester-Zurechnung‘ im Ehegattenmodell. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Inhaber seines geförderten Kapitals. Nur im Todesfall, Versorgungsausgleich oder bei Hinterbliebenenversorgung sieht das Gesetz Ausnahmen vor.“
(Quelle: NWB, Online-Nachricht vom 20.06.2025)