Wer ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes?

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Wer ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes?

Nach § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) gilt als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG steht.

Für Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind, sind laut § 3 Abs. 2 GwG insbesondere jene natürlichen Personen wirtschaftlich berechtigt, die:

  • mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Eine mittelbare Kontrolle liegt auch dann vor, wenn diese Anteile über zwischengeschaltete Gesellschaften gehalten werden, die wiederum von natürlichen Personen kontrolliert werden.

Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG:

Grundsätzlich gilt: Wer einen beherrschenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH ausübt, kontrolliert damit regelmäßig auch die GmbH & Co. KG, da die Komplementärin allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist – unabhängig von ihrer Kapitalbeteiligung.

Dies bestätigt auch das OVG Münster: Der Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH ist grundsätzlich auch als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG zu erfassen.

Ausnahme: Eingeschränkte Kontrolle durch gesellschaftsvertragliche Regelungen

Die „regelhafte Kontrolle“ der Komplementär-GmbH kann jedoch verdrängt werden, wenn ihre tatsächliche Leitungsfunktion durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt wird – z. B. durch einen einflussreichen Aufsichtsrat, der zentrale Entscheidungen genehmigen muss.

In einem Fall vor dem OVG Münster fehlte dem Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Stimmenmehrheit im Aufsichtsrat der GmbH & Co. KG. Daher wurde er nicht als wirtschaftlich Berechtigter der KG eingestuft – trotz seiner Rolle in der Komplementärin.


Empfehlung für die Praxis:

Bei der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter – insbesondere bei GmbH & Co. KGs – ist größte Sorgfalt erforderlich.
Pauschale Bewertungen sind nicht ausreichend. Stattdessen müssen sämtliche Gesellschaftsverträge inhaltlich geprüft werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen als Kanzlei gerne zur Verfügung.