Was bedeutet unberechtigter Steuerausweis?

Woman holding bill payment

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl der Aussteller hierzu gar nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 UStG).

Beispiel: Eine Firma rechnet wie ein Unternehmer ab, ohne tatsächlich eine Leistung erbracht zu haben.

Folge: Der Aussteller schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob ein Fehler oder eine Absicht vorliegt. Grundlage hierfür ist auch das EU-Recht (Art. 203 MwStSystRL).


BFH-Urteil 2025: Gutschriften mit Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 19.03.2025, XI R 4/22, veröffentlicht am 14.08.2025) hat entschieden, dass bereits bestimmte Mindestangaben ein Dokument zur Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG machen:

  • Rechnungsaussteller
  • (vermeintlicher) Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Das Urteil betraf eine GmbH, die im Rahmen von Beobachtungsstudien für Pharmaunternehmen Gutschriften und sogenannte „Abforderungsschreiben“ mit offenem Steuerausweis versandte. Obwohl sie nur als Zahlstelle fungierte, bejahte das Finanzamt eine Steuerschuld – und der BFH bestätigte dies.


Warum ist das wichtig für Unternehmer?

  • Schon die Gefährdung des Steueraufkommens reicht, um eine Steuerschuld entstehen zu lassen.
  • Es genügt, dass der Rechnungsempfänger theoretisch Vorsteuer abziehen könnte.
  • Nicht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen vorliegen – wenige Angaben genügen schon, um die Umsatzsteuerschuld auszulösen.

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 14c Abs. 2 UStG neu gefasst:

  • Seit dem 02.12.2024 gilt die Vorschrift ausdrücklich auch für Gutschriften.
  • Das BMF-Schreiben vom 08.07.2025 (BStBl 2025 I S. 1479) konkretisiert die Anwendung.

✅ Zusammenfassung für Unternehmer

Das BFH-Urteil 2025 zeigt:
👉 Schon kleine Fehler im Umsatzsteuerausweis können große Folgen haben.
👉 Dokumente wie Gutschriften oder Abforderungsschreiben werden schnell als Rechnung gewertet.
👉 Mit der Neuregelung ab 2025 sind die Anforderungen noch strenger – Steuerfallen vermeiden Sie nur durch sorgfältige Prüfung.


📌 Quellen:

  • BFH, Beschluss v. 19.03.2025, XI R 4/22, veröffentlicht am 14.08.2025
  • BMF-Schreiben v. 08.07.2025, III C 2 – S 7295/00005/003/080, BStBl 2025 I S. 1479
  • § 14c UStG, Art. 203 MwStSystRL