Vorsteuerabzug bei Pkw-Sacheinlage in eine GmbH – was Sie wissen müssen

At a car dealership, buying a car

Kann eine GmbH die Vorsteuer aus einem Pkw-Kauf abziehen, obwohl die Rechnung auf den Gesellschafter ausgestellt ist?

Ja, das ist möglich – unter bestimmten Voraussetzungen.
Wird ein Pkw im Rahmen einer Sachgründung in eine GmbH eingebracht und später ausschließlich unternehmerisch genutzt, kann die GmbH die beim Kauf angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen – selbst wenn die Rechnung auf den Gesellschafter ausgestellt ist.

Diese steuerlich vorteilhafte Lösung wurde durch ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.04.2025 bestätigt.

🔍 Der konkrete Fall (Urteil 5 K 111/24 vom 03.04.2025)

Die spätere GmbH wurde im Juni 2021 gegründet.
Im Mai 2021 – also vor der Eintragung – kaufte die alleinige Gesellschafterin einen Pkw, der nach Gründung als Sacheinlage in die GmbH eingebracht und ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Obwohl die Rechnung auf sie persönlich lautete, sprach das Gericht der GmbH den Vorsteuerabzugzu.
Warum? Weil die wirtschaftliche Nutzung entscheidend war – nicht der formale Rechnungsempfänger.

✅ Wann ist der Vorsteuerabzug möglich? Die wichtigsten Voraussetzungen

Damit eine GmbH die Vorsteuer aus dem Erwerb eines Wirtschaftsguts (z. B. Pkw) geltend machen kann, obwohl die Rechnung auf den Gesellschafter ausgestellt ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Pkw wird der GmbH nachweislich zugeführt, z. B. durch Sacheinlage gemäß Gesellschaftsvertrag.
  2. Die Nutzung erfolgt ausschließlich unternehmerisch – also für betriebliche Zwecke.
  3. Die GmbH ist der wirtschaftliche Leistungsempfänger.
  4. Es handelt sich um einen sogenannten Investitionsumsatz, der auf die GmbH übergeht.
  5. Es besteht eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zwischen Rechnungsempfänger und GmbH (z. B. durch Personengleichheit).

📌 Wichtig: Die Rechtsprechung des EuGH und BFH lässt in solchen Fällen eine Zurechnung des Vorsteuerabzugs an die GmbH zu – selbst wenn formale Anforderungen (z. B. Rechnung auf den falschen Namen) nicht erfüllt sind.

🧾 Was gilt für Vor-GmbH und Vorgründung?

Auch vor der offiziellen Eintragung ins Handelsregister besteht nach deutschem Recht eine sogenannte Vorgesellschaft (Vor-GmbH), sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde.
Diese kann bereits unternehmerisch tätig werden – mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten.

Laut Rechtsprechung besteht eine Identität zwischen der Vor-GmbH und der späteren GmbH, wenn die Eintragung später tatsächlich erfolgt. Deshalb kann die spätere GmbH auch Vorsteuer geltend machen, die auf Leistungen entfällt, die vor der Eintragung an die Vor-GmbH erbracht wurden.

⚠️ Was nicht geht: Vorsteuerabzug bei Beratungsleistungen

Nicht jede Ausgabe vor Gründung berechtigt zum Vorsteuerabzug.

❌ Keine Vorsteuer gibt es etwa bei:

  • Gründungsberatung
  • Rechtsanwaltskosten bei geplatztem Unternehmenskauf
  • Leistungen, die nicht übertragbar auf die GmbH sind

Hier fehlt es an der wirtschaftlichen Verbindung zur späteren GmbH. Selbst bei geplanter Gründung reicht die Absicht allein nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2015 – V R 8/15).

💡 Praxistipps für Gründer

Damit der Vorsteuerabzug bei Pkw-Sacheinlagen nicht verloren geht:

  • Dokumentieren Sie die Einbringung des Pkw in die GmbH schriftlich (z. B. im Gründungsvertrag).
  • Nutzen Sie den Pkw nachweislich nur betrieblich.
  • Lassen Sie – wenn möglich – die Rechnung direkt auf die GmbH in Gründung ausstellen.
  • Bei Unsicherheiten: Steuerberater kontaktieren, bevor Kosten entstehen, die nicht abziehbar sind.

📞 Sie planen eine GmbH-Gründung mit Sacheinlage?

Wir begleiten Sie bei allen Fragen rund um GmbH-Gründung, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug.
Vermeiden Sie steuerliche Stolperfallen – durch rechtssichere Gestaltung von Anfang an.

Steuerberater Christoph te Heesen
📍 Westender Straße 37 · 47138 Duisburg
📧 info@stb-teheesen.net · ☎️ 0203 / 429250

📚 Quellen

  • Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.04.2025 – 5 K 111/24
  • EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-280/10
  • EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-137/02
  • EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-204/13
  • BFH, Urteil vom 11.11.2015 – V R 8/15, BStBl II 2022, 288
  • BMF-Schreiben vom 12.04.2022