Wer Angehörige finanziell unterstützt, kann diese Unterhaltsaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen – geregelt in § 33a Abs. 1 EStG. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob die unterstützte Person über eigenes Vermögen verfügt.
Voraussetzungen für den Unterhaltsabzug
Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Abzug möglich, wenn die unterstützte Person:
- bedürftig im steuerlichen Sinn ist (also sich nicht selbst unterhalten kann),
- kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
Nicht zu berücksichtigen sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII:
- ein angemessenes Hausgrundstück,
- bestimmte Vermögensgegenstände, deren Veräußerung eine Härte darstellen würde,
- persönliche Erinnerungsstücke
(→ vgl. auch R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 EStR 2023).
💰 Vermögensgrenze: 15.500 EUR
Laut ständiger Verwaltungsauffassung gilt ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR als unschädlich. Dieser Wert ist nicht gesetzlich festgelegt, hat sich aber als sogenannte „Bagatellgrenze“ etabliert (→ z. B. BMF-Schreiben vom 07.06.2010, BStBl. I 2010, 614).
Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 30/21, veröffentlicht am 09.05.2024) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung dieser Grenze für das Jahr 2019 bestätigt – und sie somit auch für aktuelle Veranlagungsjahre wie 2024 gestützt.
📌 Begründung der Richter:
Der Betrag von 15.500 EUR lag deutlich über dem damaligen Grundfreibetrag von 9.168 EUR (vgl. § 32a Abs. 1 EStG 2019) und auch über dem sog. „Notgroschen“ nach § 12 Abs. 2 SGB II.
⚠️ Praxistipp: Vorsicht bei Vermögensübertragungen!
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Wird z. B. ein Sparguthaben von Großeltern auf das Enkelkind übertragen, das von den Eltern unterhalten wird, kann dadurch der Unterhaltsabzug für die Eltern verloren gehen – da das Enkelkind dann über „zu viel“ Vermögen verfügt. Beratung im Vorfeld schützt vor bösen Überraschungen!
🔍 Neue Rechtslage ab 2023?
Seit dem 01.01.2023 enthält der neu gefasste § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II höhere Grenzen für sogenanntes „erhebliches Vermögen“:
- 40.000 EUR für die leistungsberechtigte Person selbst,
- plus 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Nach Ansicht des RiBFH Brandl (Anmerkung zum Urteil in DStR 2024, 805) dürfte der Begriff „geringes Vermögen“ im Kontext von § 33a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ebenfalls neu auszulegen sein. Ob der BFH diese Sozialrechtsschwellen künftig übernimmt, ist allerdings noch offen. Musterverfahren sind zu erwarten.
✅ Fazit
Der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG bietet steuerliches Potenzial – aber auch Stolpersteine. Insbesondere bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie sollte rechtzeitig geprüft werden, ob dadurch steuerliche Nachteile entstehen könnten.
Quellen:
- § 33a EStG – Gesetzestext
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII – Sozialgesetzbuch
- § 12 Abs. 4 SGB II (neu seit 2023) – SGB II Text
- BFH, Urteil v. 29.02.2024 – VI R 30/21, veröffentlicht in DStR 2024, 805
- R 33a.1 EStR – Einkommensteuer-Richtlinien
- BMF-Schreiben v. 07.06.2010, BStBl. I 2010, 614