Manchmal ist es wie ein spannender Krimi: Sie warten auf das Ergebnis einer Außenprüfung, und dann – nichts. Die Mitteilung besagt, dass keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen wurden. Aber bevor Sie feiern oder die Stirn runzeln, hier eine wichtige Information:
Keine Panik – Keine Anfechtbarkeit!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ist kein Verwaltungsakt. Das bedeutet:
- Keine Einspruchsmöglichkeit: Sie können gegen diese Mitteilung keinen Einspruch einlegen.
- Dokumentationscharakter: Die Mitteilung ist nur eine Art „Notiz“ des Finanzamts – keine rechtliche Entscheidung.
- Änderungssperre: Trotz ihrer „harmlosen“ Form löst die Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Das heißt, der Bescheid bleibt, wie er ist.
Was bedeutet das für Sie als Mandant?
Ganz einfach: Es ist kein Grund zur Sorge. Wenn die Prüfung zu keiner Änderung geführt hat, sind Ihre Besteuerungsgrundlagen korrekt. Und falls doch noch Fragen offen sind, sind wir für Sie da.
Fragen? Sorgen? Rufen Sie uns an!
Wir sind Ihre Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Steuerrecht.
📞 Telefon: +49 203 429250
✉️ E-Mail: info@stb-teheesen.net
Ihre Steuerkanzlei Christoph te Heesen – Mit uns bleibt Ihre Steuer einfach.
Quellenangabe:
- Gesetzliche Grundlage: § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, § 173 Abs. 2 Satz 2 AO
- Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 20.02.2025 – Aktenzeichen: IV R 17/22; veröffentlicht am 15.05.2025