Umsatzsteuerfrei? Präventions- und Persönlichkeitstraining im Fokus des BFH

Kann ein Konfliktpräventionskurs für Kinder steuerfrei sein?
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat dazu im Urteil vom 30.04.2025 – XI R 5/24 entschieden: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen schon! 🎉


Worum ging es?

Ein Trainer bot an Schulen Kurse zur Konfliktprävention und Persönlichkeitsentwicklung an. Die Kinder lernten z. B.:

  • wie man Gefühle wahrnimmt,
  • wie man sich in schwierigen Situationen wehrt,
  • welche Geheimnisse „gut“ und welche „schlecht“ sind,
  • und vor allem: Selbstvertrauen und Resilienz aufzubauen.

Das Finanzamt sah darin ganz nüchtern „steuerpflichtige Umsätze“. Der Trainer meinte: „Moment mal, das ist doch Erziehung!“ – und bekam am Ende Recht.


Was sagt der BFH?

Der BFH stellte klar:

  • Erziehung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht nur Mathe undDeutsch, sondern auch die Charakterbildung und soziale Kompetenz.
  • Auch ohne offizielles „Stempelverfahren“ (Anerkennung) kann eine Einrichtung steuerbefreit sein, wenn ihre gesamte Tätigkeit auf Kinder- und Jugenderziehung ausgerichtet ist.
  • Die neuen Anforderungen des § 4 Nr. 23 UStG (z. B. keine Gewinnerzielungsabsicht) gelten erst ab 2020 – für ältere Fälle also irrelevant.

📚 Quellen:

  • BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 5/24 (veröffentlicht am 28.08.2025)
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie)
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 – 7 K 7342/16

Ein Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Ihre Tochter nimmt an einem Kurs „Stark gegen Mobbing“ teil. Ziel: Selbstvertrauen stärken, Grenzen setzen lernen, Nein sagen können.
➡️ Nach Auffassung des BFH ist das nicht nur pädagogisch sinnvoll, sondern kann auch umsatzsteuerfrei sein.

Anderes Beispiel:
Ein Anbieter von „Motivationsseminaren für Erwachsene zur Selbstoptimierung“ dürfte nicht steuerfreisein – hier fehlt die klare Ausrichtung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen.


Was heißt das für Sie als Mandant?

  • Wenn Sie im Bildungsbereich tätig sind: Prüfen Sie genau, ob Ihre Leistungen unter dieBefreiungsvorschriften fallen. Auch weniger „klassische“ Kurse können steuerfrei sein.
  • Wenn Sie Kurse buchen: Achten Sie darauf, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Bei echtenErziehungsleistungen könnte sie entfallen.

💡 Fazit:
Manchmal ist Steuern sparen kinderleicht – im wahrsten Sinne des Wortes 😉.
Der BFH zeigt: Pädagogische Angebote, die Kinder stark machen, können nicht nur gesellschaftlich wertvoll sein, sondern auch steuerlich entlastet werden.