Ein Steuerbescheid kommt ins Haus – Sie denken: erledigt. Doch Monate später meldet sich das Finanzamt erneut. Mit einer weiteren Prüfung. Oder einer Änderung des Bescheids. Was steckt dahinter?
In vielen Fällen ist die Erklärung einfach – aber nicht immer bekannt:
Der Bescheid stand unter dem sogenannten „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 AO). Und das bedeutet: Die Steuerfestsetzung war von Anfang an nicht endgültig.
Das Finanzamt darf sie nachträglich anpassen, korrigieren oder erweitern – sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihrem Nachteil. Diese Möglichkeit gilt grundsätzlich für alle Bescheide, bei denen dieser Vorbehalt vermerkt ist – und das sind viele.
Warum gibt es diese Hintertür?
Der Vorbehalt soll sicherstellen, dass die Finanzverwaltung auch nach der Bescheiderteilung auf neue Erkenntnisse reagieren kann. Zum Beispiel:
- wenn Unterlagen nachgereicht werden,
- wenn bei einer späteren Betriebsprüfung Sachverhalte auffallen, oder
- wenn das Finanzamt stichprobenartig bestimmte Positionen genauer unter die Lupe nehmen möchte.
Das deutsche Steuerverfahrensrecht gibt hierfür einen breiten Spielraum. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. Allerdings setzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) hier Grenzen:
Wer nachweislich in gutem Glauben gehandelt, ordnungsgemäß dokumentiert und sauber geliefert hat, darf nicht im Nachhinein für Fehler oder Betrug anderer haftbar gemacht werden – insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Umsatzsteuer-Themen.
Und was heißt das für Sie als Mandant?
In der Praxis bedeutet das:
Auch wenn der Steuerbescheid auf den ersten Blick wie ein Abschluss wirkt – er kann später noch geändert werden. Diese Unsicherheit ist vielen Unternehmerinnen und Unternehmern nicht bewusst.
Deshalb stehen wir Ihnen mit einem klaren Versprechen zur Seite:
Beraten. Betreuen. Begleiten.
- Wir beraten Sie vorab – zu Gestaltungsspielräumen, Risiken und Pflichten.
- Wir betreuen Ihre laufenden Verfahren, damit alle Vorgänge sauber dokumentiert sind.
- Wir begleiten Sie auch dann, wenn das Finanzamt ein zweites Mal klopft – und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Zwei Fälle aus der Praxis
Beispiel 1: Umsatzsteuer & EU-Lieferung
Ein Mandant hatte seine Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht. Später wollte das Finanzamt die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung rückgängig machen, weil der Empfänger im EU-Ausland in einen Betrugsfall verwickelt war.
Dank frühzeitiger Klärung und Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung konnten wir den Fall für den Mandanten erfolgreich abschließen – ohne Nachzahlung.
Beispiel 2: Nachprüfung bei Vorsteuerabzug
Ein Handwerksbetrieb erhielt zwei Jahre nach Abgabe erneut Post vom Finanzamt. Eine Betriebsprüfung sollte den Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsrechnungen prüfen – obwohl der Bescheid längst da war. Da der Bescheid unter Vorbehalt stand, war das rechtlich zulässig.
Unsere vorbereitende Dokumentation und die Kommunikation mit dem Prüfer führten dazu, dass keine Änderungen vorgenommen wurden.
Unser Rat:
- Ignorieren Sie den Vorbehalt der Nachprüfung nicht.
- Sprechen Sie mit uns, wenn eine Prüfung angekündigt wird.
- Verlassen Sie sich nicht auf vermeintlich „abgeschlossene“ Steuerfälle.
Wir kennen die Abläufe – und wir kennen Ihre Rechte.
Steuerberater te Heesen – Duisburg
Beraten. Betreuen. Begleiten.
Verlässliche Steuerberatung – mit Weitblick.
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