Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden

Men workers installing solar panels on roof of house.

Immer mehr Hausbesitzer investieren in Photovoltaikanlagen – nicht selten werden diese jedoch nicht auf dem Haus selbst, sondern auf Nebengebäuden wie GaragenCarports oder Gartenlaubenmontiert. In der steuerlichen Beratung stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob für die damit verbundenen Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch genommen werden kann.

 Klarstellung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 bestätigt, dass die Steuerermäßigung auch dann gewährt werden kann, wenn die Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude installiert wird, das nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Voraussetzung ist, dass das betreffende Nebengebäude zum Haushalt gehört – was nach Ansicht des Ministeriums regelmäßig der Fall ist. Entscheidend ist eine räumlich-funktionale Zugehörigkeit zum Haushalt, was bei Garagen, Carports oder Gartenhäusern auf dem Grundstück üblicherweise gegeben ist.


🔍 Hintergrund: §35a EStG

§ 35a EStG ermöglicht eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Haushalt – mit einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr.

Begünstigt sind dabei z. B.:

  • Montage und Installation von Photovoltaikanlagen
  • Elektroarbeiten im Zusammenhang mit der PV-Anlage
  • Dacharbeiten, wenn diese durch die PV-Montage veranlasst sind

Nicht begünstigt sind hingegen Materialkosten – der Steuerbonus bezieht sich ausschließlich auf den Lohnanteil der Rechnung.


️ Kein Widerspruch zur Steuerfreiheit nach §3 Nr.72 EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde geregelt, dass kleine Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden steuerfrei betrieben werden können (§ 3 Nr. 72 EStG).

Zwar sind die mit diesen steuerfreien Einnahmen verbundenen Kosten nach § 3c EStG nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbaraber:
Die Steuerermäßigung nach §35a EStG bleibt hiervon unberührt.

Das hat die Finanzverwaltung in einem weiteren BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 ausdrücklich betont: Für Zwecke der Steuerermäßigung wird unterstellt, dass diese PV-Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – somit ist eine Begünstigung über § 35a EStG weiterhin zulässig.


📋 Voraussetzungen im Überblick

BedingungErklärung
Handwerkerleistung am Gebäudez. B. Montage, Anschluss, bauliche Anpassung
Gebäude gehört funktional zum Haushaltauch wenn es kein Wohngebäude ist (Garage, Carport etc.)
Rechnung mit ausgewiesenen ArbeitskostenLohn- und Materialkosten müssen getrennt erkennbar sein
Zahlung per ÜberweisungBarzahlungen sind nicht begünstigt

📝 Fazit

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude errichten lassen, lohnt sich ein Blick auf die Handwerkerrechnung:
Sind dort die Lohnkosten ausgewiesen und wurde unbar bezahlt, kann eine Steuerermäßigung bis zu 1.200 € pro Jahr möglich sein – auch wenn das Gebäude nicht zu Wohnzwecken dient.

Bei Fragen zur konkreten Anwendbarkeit oder zur Gestaltung Ihrer Rechnungsbelege unterstützen wir Sie gerne.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie individuell und fachlich fundiert!


📎 Quellen:

  • BMF-Schreiben vom 05.12.2023 – IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002
    Direktlink bei NWB: AAAAJ-90792
  • BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001
    Direktlink bei NWB: PAAAJ-44782

Von: Christoph te Heesen <teheesen@stb-teheesen.net
Gesendet: Montag, 14. Juli 2025 06:35
An: ‚Marvin | Webdesign Helden‘ <marvin@webdesign-helden.de>
Betreff: Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen auf Garagen, Carports & Co.

Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen auf Garagen, Carports & Co.

Gute Nachrichten für Hauseigentümer und PV-Interessierte: Wer eine Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude wie einer Garage, einem Carport oder einer Gartenlaube montieren lässt, kann von einer Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG profitieren – auch dann, wenn dieses Nebengebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.

💡 Was genau wurde vom Bundesfinanzministerium klargestellt?

In einem Schreiben vom 5. Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf eine Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine bestätigt:
Auch handwerkliche Leistungen bei der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude können steuerlich begünstigt sein – sofern das Nebengebäude dem Haushalt zugeordnet werden kann.

👉 Der entscheidende Punkt:
Es ist nicht erforderlich, dass das Nebengebäude selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Entscheidend ist allein, dass es sich räumlich-funktional innerhalb des Haushaltsbereichs befindet – also in der Regel auf dem eigenen Grundstück.


⚖️ Gesetzlicher Hintergrund: § 35a EStG

§ 35a EStG ermöglicht eine Steuerermäßigung von 20 % auf Lohnkosten für Handwerkerleistungen, bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Dazu zählen z. B.:

  • Montage von Photovoltaikanlagen
  • Elektroinstallationen
  • bauliche Maßnahmen am Dach, sofern sie unmittelbar mit der PV-Anlage zusammenhängen

Wichtig: Materialkosten sind nicht begünstigt – nur der Arbeitslohn!


🔄 PV-Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG bleibt unberührt

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind die Einkünfte aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Die damit verbundenen Ausgaben sind deshalb nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (§ 3c EStG).

Dennoch gilt:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG bleibt davon unberührt!
Das hat die Finanzverwaltung in einem weiteren BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 ausdrücklich bestätigt.


✅ Voraussetzungen im Überblick

VoraussetzungErfüllt bei…
Handwerkerleistung am Gebäudez. B. Montage einer PV-Anlage
Gebäude gehört zum Haushaltauch bei Nebengebäuden wie Garage oder Carport
Rechnung muss Arbeitskosten ausweisengetrennt von Materialkosten
Zahlung per ÜberweisungBarzahlung ist nicht begünstigt

📚 Quellen und Fundstellen

  • BMF-Schreiben vom 05.12.2023, Az. IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002
    NWB AAAAJ-90792
  • BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001
    NWB PAAAJ-44782
  • Steuern mobil 7/2025, NWB JAAAJ-94126
  • Weitere Hinweise: www.nwb.de

✍️ Unser Tipp:

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage planen oder bereits installiert haben, prüfen Sie die Rechnung auf klar ausgewiesene Lohnkosten – nur dann ist der Steuerbonus nach § 35a EStG möglich. Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen steuerlichen Einordnung!

📞 Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!