Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Mai 2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG veröffentlicht. Hintergrund ist die aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie gesetzliche Änderungen, insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2024.
Überblick:
Vorsorgeaufwendungen können unter bestimmten Bedingungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn sie in Zusammenhang mit im Ausland (EU-/EWR-Staat oder Schweiz) erzielten steuerfreien Einnahmen stehen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Staat keine steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen vorsieht.
Was ist neu?
- Erweiterung auf freiberufliche Tätigkeiten: Auch Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Ausland können abgezogen werden.
- Einzelfallprüfung nach Sparten: Ob der ausländische Staat steuerlich berücksichtigt, ist für jede Vorsorgesparte einzeln zu prüfen (Rente, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
- Anpassung durch das JStG 2024: Die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit entfällt – entscheidend ist nur noch der wirtschaftliche Zusammenhang mit ausländischen Einnahmen.
Wichtig für Betroffene:
Wenn Sie grenzüberschreitend tätig waren oder sind (z. B. in der Schweiz, Österreich oder den Niederlanden) und entsprechende Beiträge geleistet haben, sollten Sie Ihre Steuererklärung prüfen (lassen). Unter Umständen ergibt sich ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug.
Hinweis: Die aktuelle BFH-Rechtsprechung und die geänderte Gesetzeslage können sich positiv auf Ihre Steuerlast auswirken. Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihren konkreten Fall.