Renteneinkünfte: Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks bei der Rentenbesteuerung
Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern tauchte in den letzten Jahren in der Steuererklärung ein vertrauter Satz auf: „Der Bescheid ergeht insoweit vorläufig zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung.“ – Doch damit ist nun Schluss.
Was hat sich geändert?
Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.03.2025
(Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081) wird dieser Vorläufigkeitsvermerk in neuen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr aufgenommen.
Grund dafür: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss nicht jede Einzel-Doppelbesteuerung vermieden werden. Entscheidend sei, dass es keine strukturelle Benachteiligung ganzer Rentnergruppen gibt.
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2023 – 2 BvR 1143/21 & 2 BvR 1140/21)
Aktuelle Gutachten bestätigen Verfassungsmäßigkeit
Zwei neue rechtswissenschaftliche Gutachten kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die geltende Rentenbesteuerung:
- verfassungsgemäß ist,
- und den Spielraum des Gesetzgebers einhält.
Quellen:
- Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Augsburg, Sept. 2024
- Prof. Dr. Hanno Kube, Heidelberg, Sept. 2024
Diese Gutachten stützen die Entscheidung der Finanzverwaltung, auf den Vorläufigkeitsvermerk künftig zu verzichten.
Was bedeutet das für bestehende Bescheide?
Das BMF stellt klar, dass in allen Fällen, in denen der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung enthalten war, nun die Festsetzungsverjährung nach zwei Jahren eintritt, also am 10.03.2027 endet.
Praxistipp:
Wer seinen Steuerbescheid dennoch offenhalten möchte – z. B. weil ein BFH-Verfahren noch läuft – muss:
- die endgültige Veranlagung beantragen und
- anschließend Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren beantragen.
Für neue Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk gilt dasselbe: Auch hier kann man vorsorglich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung will dies im Einzelfall prüfen.
Quellen:
- BMF-Schreiben v. 14.01.2021 – BStBl I 2021, 103
- BMF-Schreiben v. 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/081
- BVerfG, Beschlüsse v. 07.11.2023 – 2 BvR 1143/21, 2 BvR 1140/21
- Gutachten:
- Prof. Dr. G. Kirchhof, Augsburg 09/2024
- Prof. Dr. H. Kube, Heidelberg 09/2024