Missbrauch der Kleinunternehmerregelung: Neues EuGH-Urteil schafft Klarheit

Vorsicht bei steuerlicher Gestaltung: Kleinunternehmerregelung darf nicht künstlich ausgenutzt werden

Mit Urteil vom 04.10.2024 (C-171/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die gezielte Gründung einer Gesellschaft allein zur Umgehung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung einen Missbrauch darstellt – selbst dann, wenn nationales Recht ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich verbietet.

Was war passiert?

In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen kroatischen Gastronomiebetrieb, der eine neue Gesellschaft gegründet hatte, um weiterhin die Mehrwertsteuerfreigrenze in Anspruch nehmen zu können – obwohl die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit bei der ursprünglichen Gesellschaft verblieb.

Ziel war es, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Eine gesetzliche Regelung, die eine solche Gestaltung untersagt, gab es in Kroatien – wie auch in Deutschland – nicht.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt klar:

  • Ein Gestaltungsmissbrauch liegt auch ohne explizites gesetzliches Verbot vor, wenn durch die Aufspaltung lediglich ein Steuervorteil erreicht werden soll.
  • Die Kleinunternehmerregelung nach Art. 287 MwStSystRL ist eine Vereinfachungsvorschrift – kein Werkzeug zur Steuervermeidung.
  • Nationale Gerichte und Behörden sind verpflichtet, solche Gestaltungen zu erkennen und den Steuervorteil zu versagen.

Was bedeutet das für Deutschland?

Auch in Deutschland ist die missbräuchliche künstliche Aufteilung einer unternehmerischen Tätigkeitunzulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in vergleichbaren Fällen entschieden, dass derartige Gestaltungen gegen den Sinn und Zweck des § 19 UStG verstoßen.

Insbesondere bei familieninternen FirmengründungenSchwesterfirmen oder nahezu identischen Leistungsangeboten unter verschiedenen Firmen kann der Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch aufkommen.

Unser Praxistipp

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine zweite Firma zu gründen, um die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten, sollten Sie im Vorfeld eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Wir prüfen für Sie, ob eine geplante Struktur steuerlich zulässig ist – und zeigen Ihnen rechtssichere Alternativen, ohne unnötige Risiken mit dem Finanzamt einzugehen.


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