Kindergeld 2025 – Neue Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neue Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für 2025 veröffentlicht [1]. Sie gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle und berücksichtigt – wie jedes Jahr – aktuelle Rechtsänderungenhöchstrichterliche Urteile und ergänzende Einzelweisungen [2].

👉 Gut zu wissen: Gravierende gesetzliche Änderungen gegenüber der Version 2024 [3] gibt es nicht. Eingearbeitet wurden aber wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).


1. Kindergeld bei arbeitsuchenden Kindern

Neu aufgenommen wurde eine steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidung: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder unter 21 Jahren, die nicht beschäftigt sind und als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sind.

Kommt es zu einer Abmeldung durch die Agentur, ohne dass eine wirksame Verfügung vorliegt, bleibt der Anspruch bestehen – außer, wenn das Kind nachweislich Pflichten verletzt hat [4].

Der BFH stellte klar: Weder die Löschung der Registrierung noch die Absage eines Beratungstermins beendet automatisch die Meldung als arbeitsuchend [5][6][7].

💡 Tipp: Auch ein Minijob oder eine selbständige Tätigkeit unter 15 Wochenstunden steht dem Anspruch nicht entgegen [8][9].


2. Kindergeld bei Kindern mit Behinderung

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten – vorausgesetzt, die Behinderung trat vor dem 25. Lebensjahr ein.

  • Eine Mitursächlichkeit reicht aus, wenn die Behinderung erheblich zum fehlenden Selbstunterhalt beiträgt.
  • Bei Gefängnisaufenthalt ist in der Regel kein Zusammenhang gegeben [10][11].
  • Anders aber bei einer psychiatrischen Unterbringung nach Schuldunfähigkeit: Hier hat der BFH den Kindergeldanspruch bestätigt [12][13][14].

Die Entscheidung trifft das Finanzgericht im Einzelfall, gestützt auf Straf- oder Sicherungsverfahren [15][16].


3. Kindergeld und Ausbildung: Erstausbildung vs. Zweitausbildung

Ob Erstausbildung oder Zweitausbildung: Entscheidend ist, ob das angestrebte Berufsziel bereits erreicht wurde.

  • Zweitausbildung: z. B. ein Master nach mehrjähriger Berufstätigkeit.
  • Teil der Erstausbildung: wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (z. B. Bachelor → Master ohne Unterbrechung).

⚠️ Achtung Falle: Ein Freiwilligendienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann den engen zeitlichen Zusammenhang zerstören. Der BFH sieht darin ein Risiko für den Kindergeldanspruch [17][18][19][20][21].


4. Empfehlung für Eltern

  • Vermeiden Sie Lücken zwischen Ausbildungsabschnitten – wenn möglich, keinen Freiwilligendienst dazwischen.
  • Achten Sie auf die rechtzeitige Meldung als arbeitsuchend.
  • Prüfen Sie bei Behinderung stets die Mitursächlichkeit.

So sichern Sie sich den Kindergeldanspruch 2025.


Quellen

[1] Bundeszentralamt für Steuern, DA-KG 2025
[2] Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung
[3] DA-KG 2024
[4] Neue Regelungen zur Arbeitsvermittlung
[5]–[7] BFH-Urteile zur Meldung als arbeitsuchend
[8][9] BFH: Minijob / Selbständigkeit < 15 h unschädlich
[10]–[11] BFH: Keine Ursächlichkeit bei Strafhaft
[12]–[14] BFH: Anspruch bei forensischer Unterbringung
[15][16] Finanzgerichte – Tatsacheninstanz
[17]–[21] BFH-Urteile zur einheitlichen Berufsausbildung