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Christoph
Grundsteuerwert-Ermittlung in Baden-Württemberg: Finanzgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.06.2024 (Az. 8 K 1582/23) entschieden, dass die Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) verfassungsgemäß ist.
Kernaussagen des Urteils
✅ Grundsteuerwerte auf Basis von Bodenrichtwerten:
Die Berechnung erfolgt ausschließlich anhand der Bodenrichtwerte der jeweiligen Bodenrichtwertzone – aufstehende Gebäude bleiben unberücksichtigt.
✅ Verfassungsmäßigkeit bestätigt:
Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip.
✅ Keine Ungleichbehandlung oder strukturelles Erhebungsdefizit:
Die Methodik sei sachgerecht und ermögliche eine praktikable Steuererhebung.
✅ Beurteilungsspielraum der Gutachterausschüsse:
Bodenrichtwerte sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Eine Korrektur ist erst bei einer Abweichung von über 30 % möglich.
✅ Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten:
Der Gesetzgeber muss keine besonderen Regelungen zur Förderung von Grünflächen oder Anpassungen an den Klimawandel treffen.
Folgen für Steuerpflichtige
📌 Einspruchsmöglichkeiten:
Eigentümer können gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts klagen – eine Anpassung des Bodenrichtwerts ist jedoch nur bei einer nachgewiesenen erheblichen Abweichung möglich.
📌 Hebesätze der Kommunen bleiben unberührt:
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt unabhängig davon, wie hoch der Hebesatz einer Gemeinde ist.
📌 Bodenrichtwerte überprüfen:
Grundstückseigentümer sollten ihre Bodenrichtwerte genau prüfen, insbesondere wenn Zweifel an der Bewertung bestehen.
Das Urteil bestätigt das besondere Grundsteuermodell Baden-Württembergs, das sich von der bundesweiten Regelung unterscheidet. Wer sich über Einspruchsmöglichkeiten oder individuelle Folgen informieren möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen.
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