Veröffentlicht am: 6. Oktober 2025
Quelle: Bundesregierung, BT-Drucks. 21/1929, Gesetzentwurf vom 01.10.2025
Bundesregierung verlängert Rentenniveau und erweitert die Mütterrente
Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2025 den Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten veröffentlicht (Bundestagsdrucksache BT-Drucks. 21/1929).
Ziel des Entwurfs ist es, das Rentenniveau von 48 % auch nach 2025 zu sichern und die sogenannte „Mütterrente“ auszuweiten.
Damit reagiert die Bundesregierung auf die erwartete Absenkung des Rentenniveaus, die sich ab 2026 ergeben würde, wenn wieder die ursprüngliche Rentenanpassungsformel ohne Haltelinie gelten würde.
Hintergrund zur Rentenstabilisierung
Ohne die geplante Gesetzesänderung würde das Rentenniveau nach 2025 deutlich sinken. Die Renten würden dann langsamer steigen als die Löhne, was langfristig zu geringerem Alterseinkommenführen könnte.
Mit der Fortführung der sogenannten „Haltelinie“ soll die Rentenanpassung weiterhin an die Lohnentwicklung gekoppelt bleiben, um die Kaufkraft der Renten zu sichern.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
1. Verlängerung der Haltelinie bis 2031
Das derzeitige Rentenniveau von mindestens 48 % wird bis einschließlich 2031 gesetzlich festgeschrieben.
Dadurch wird die Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung verhindert.
➡️ Rechtsgrundlage: § 154 Abs. 3 SGB VI (in geplanter Fassung)
2. Ausweitung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente“)
Für vor 1992 geborene Kinder werden die anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 2,5 auf 3 Jahre verlängert.
Damit erfolgt die vollständige Gleichstellung mit den nach 1992 geborenen Kindern.
➡️ Rechtsgrundlage: § 249 SGB VI (in geplanter Neufassung)
3. Erleichterte Rückkehr älterer Arbeitnehmer
Zudem soll Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.
Dazu wird das Anschlussverbot des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für diesen Personenkreis aufgehoben.
Künftig sind damit erneute sachgrundlose Befristungen möglich – auch mehrfach hintereinander.
Hinweis der Kanzlei te Heesen
Die geplanten Maßnahmen sind Teil einer umfassenden Rentenreform der Bundesregierung.
Im zweiten Reformpaket sollen zusätzlich die Modelle der „Aktivrente“ und „Frühstartrente“eingeführt werden, um flexible Übergänge in den Ruhestand zu fördern.
Wir behalten die Gesetzesentwicklung für Sie im Blick und informieren, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundestagsdrucksache 21/1929, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.10.2025
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – www.bmas.de
- Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) – www.deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesregierung – Pressemitteilung vom 01.10.2025