Firmenfitnessprogramme: Aktuelles zur lohnsteuerlichen Behandlung

Picture of cheerful fitness team in gym

1. Bedeutung von Arbeitgeber-Benefits

Zur Gewinnung und Bindung qualifizierter Mitarbeitender gewinnen arbeitgeberseitig gewährte Zusatzleistungen zunehmend an Bedeutung. In der steuerlichen Beratungspraxis bieten sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere durch Steuerbefreiungen oder pauschalierte Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).


2. Firmenfitness über Systemanbieter

2.1 Grundmodell

Viele Unternehmen setzen auf externe Systemanbieter für Firmenfitness, z. B.:

Der Arbeitgeber schließt hierbei einen Rahmenvertrag mit einem dieser Anbieter. Die Mitarbeitenden erhalten dadurch Zugang zu verschiedenen kooperierenden Fitnessstudios.

2.2 Steuerliche Einordnung

Ob eine solche Arbeitgeberleistung steuerfrei bleibt, hängt vom konkreten Angebot ab. In Betracht kommen insbesondere:

  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen (bis zu 600 € jährlich)
  • § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG für pauschalversteuerte Sachzuwendungen
  • Gegebenenfalls steuerfreier Fahrtkostenersatz

3. Wichtige lohnsteuerliche Aspekte

3.1 Zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen steuerfrei, sofern sie zertifiziert und der Gesundheitsförderung dienlich sind. Unerheblich ist dabei, ob diese im Betrieb oder extern (z. B. Fitnesscenter) stattfinden. Achtung: Nicht jede sportliche Aktivität im Studio erfüllt diese Voraussetzung.

📌 Praxistipp: Ein pauschaler Anteil von z. B. 10 % für zertifizierte Leistungen, wie ihn einige Anbieter ansetzen, ist steuerlich derzeit nicht bestätigt – die Finanzverwaltung hat sich hierzu bislang nicht eindeutig geäußert.

3.2 Betriebliche Fitnessräume

Fitnessräume, die ausschließlich betrieblich genutzt werden, gelten bei ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse nicht als Arbeitslohn. Dies betrifft sowohl:

  • Einrichtung und Ausstattung
  • Laufende Betriebskosten

3.3 Barlohn vs. Sachlohn

Eine klare Unterscheidung ist notwendig:

KriteriumBarlohnSachlohn
Behandlung von zweckgebundenem GeldzuschussSteuerpflichtig (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG)Steuerlich begünstigt möglich (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG)
Anwendung der 50 €-Freigrenze❌ Nicht möglich✅ Möglich
Pauschalversteuerung nach § 37b❌ Nicht möglich✅ Möglich

4. Beispiel aus der Praxis

Ein Mitarbeitender erhält 50 € monatlich für ein Fitnessstudio. Der Vertrag besteht zwischen Arbeitnehmer und Studio. Die Zahlung durch den Arbeitgeber erfolgt als zweckgebundener Geldzuschuss.

➡ Ergebnis: Seit 2020 gilt diese Zahlung nicht mehr als Sachlohn, sondern als steuerpflichtiger Barlohn. Eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 34 EStG ist nicht möglich, auch nicht bei Altverträgen vor 2020.


Fazit

Firmenfitness ist ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung – allerdings nur bei sorgfältiger lohnsteuerlicher Gestaltung. Wir beraten Sie gerne individuell zur steuerlich optimalen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

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