Können Cannabis-Anbauvereinigungen als gemeinnützige Vereine anerkannt werden?
Die Antwort der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) ist klar – und trocken wie ein überlagertes Kräutlein:
Nein. Kiffen wird vom Staat nicht subventioniert.
🔍 Was ist passiert?
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Erwachsene in sogenannten Cannabis-Anbauvereinigungen gemeinsam Cannabis anbauen und untereinander weitergeben – nicht-gewerblich und nur zum Eigenkonsum.
Allerdings: Die Idee vom „sozial engagierten Hasch-Verein“ überzeugt das Finanzamt nicht.
Die OFD Frankfurt/M. (Verfügung vom 21.05.2024) stellt klar:
- Cannabis-Clubs sind keine steuerbegünstigten Körperschaften nach §§ 51 ff. AO
- Sie sind nicht gemeinnützig, weil sie nicht selbstlos tätig sind
💡 Warum eigentlich nicht?
Weil der Vereinszweck laut Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausschließlich darin besteht, Cannabis für den Eigenbedarf gemeinschaftlich anzubauen und zu verteilen– das reicht nicht aus für die Gemeinnützigkeit.
Ein Verein, bei dem der Joint rumgeht, erfüllt nicht den Katalog der Abgabenordnung.
(Auch wenn das manch einer als Bildungsauftrag sehen mag 😉)
📋 Was gilt formal?
- Zulässig ist nur die Vereinsform (§ 21 BGB) – keine GmbH, Stiftung, etc.
- Die Clubs benötigen eine behördliche Genehmigung
- Der Anbau darf nicht gewerblich erfolgen
- Die Weitergabe ist nur an Mitglieder und nur zum Eigenkonsum erlaubt
🔮 Wie geht es weiter?
Ob diese Vereine eine Zukunft haben, bleibt abzuwarten. Die CSU in Bayern würde das Gesetz am liebsten kippen – im neuen Koalitionsvertrag (Union & SPD) taucht das Thema jedoch nicht auf.
Geplant ist zunächst eine Evaluierung im Herbst 2025. Bis dahin bleibt: Legal ist erlaubt, aber nicht steuerbegünstigt.
🧾 Fazit:
✔️ Cannabis-Club gründen? Möglich.
❌ Gemeinnützigkeit beantragen? Leider nein.
😅 Steuerliche Vorteile fürs Gärtnern im Grünen? Nur bei Zucchini.
Quellen:
- OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 21.05.2024 – St D 3 – S 0185 – 1/6
- § 51 ff. Abgabenordnung (AO)
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), gültig ab 01.07.2024
- BMF, AEAO – Abschnitt Gemeinnützigkeit