(BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 11/22, veröffentlicht am 20.06.2025)
📌 Kernaussage:
Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Geschäften sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn sie zur Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos abgeschlossen wurden und das Geschäft von Anfang an als betrieblich behandelt wurde.
📊 Was ist ein Zinsswap?
Ein Zinsswap ist ein Finanzinstrument, mit dem sich Unternehmen gegen steigende oder fallende Zinsen absichern können – z. B. im Rahmen einer Betriebserweiterung. Der Steuerpflichtige tauscht dabei feste gegen variable Zinsen oder umgekehrt, um langfristige Finanzierungskosten zu stabilisieren.
⚖️ Hintergrund des Falls:
Ein Landwirt mit Weingut hatte zur Finanzierung einer Expansion zwei Forward-Zinsswaps abgeschlossen, jedoch später andere, günstigere Kredite genutzt. Die daraus entstehenden Ausgleichszahlungen buchte er zunächst nicht laufend, sondern erst nachträglich im Rahmen des Jahresabschlusses.
Die Finanzverwaltung erkannte die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben an – das Finanzgericht und der BFH bestätigten diese Auffassung.
✅ Wann sind Swap-Zahlungen Betriebsausgaben?
🔹 1. Betrieblicher Zusammenhang muss bestehen
Es muss eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Swap-Geschäft und einem betrieblichen Darlehen vorliegen:
- zeitliche Nähe der Verträge
- vergleichbare Laufzeiten
- identische Bezugsbeträge
- gemeinsame Zweckbestimmung
📌 Quelle:
- BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 11/22
- vgl. auch BFH, IX R 15/21, BStBl II 2023, 1103
- vgl. BFH, VIII R 26/21, BStBl II 2025, 153
🔹 2. Zeitnahe Buchung ist Pflicht
Zahlungen aus dem Zinsswap müssen laufend in der Buchhaltung erfasst werden – nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung. Nur so lässt sich der betriebliche Zweck belegen.
📌 Quelle:
- BFH, IV R 14/07, BStBl II 2010, 227
- BFH, IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114
🔹 3. Keine nachträgliche Steueroptimierung
Zinsswaps dürfen nicht zuerst privat abgeschlossen und dann im Verlustfall „rückwirkend“ betrieblich eingeordnet werden. Solche Modelle gelten als steuerlich schädlich.
💬 Kommentar von Dr. Stephan Geserich (BFH-Richter):
„Zinsswaps können als Betriebsausgaben anerkannt werden – aber nur, wenn sie nachweislich der betrieblichen Risikovorsorge dienen und professionell in der Buchhaltung abgebildet werden. Eine spätere Einlage reicht nicht.“
📍 Praxis-Tipp für Unternehmer und Berater:
- Prüfen Sie bei Swap-Geschäften frühzeitig den Zusammenhang mit dem betrieblichen Finanzierungskonzept.
- Achten Sie auf zeitnahe Buchung in der Fibu.
- Dokumentieren Sie den Zweck und die Planung des Darlehensgeschäfts und des Swaps – vor allem bei Forward-Swaps.
- Vermeiden Sie es, Spekulationsgeschäfte später „umzuetikettieren“.
📚 Quellen & Fundstellen:
- BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 11/22, veröffentlicht am 20.06.2025
➤ NWB-Datenbank, DokNr.: NWB-NAAAM-47216 - § 4 Abs. 4 EStG – Betriebsausgabenbegriff
➤ gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Weitere relevante Urteile:
- BFH, IX R 15/21, BStBl II 2023, 1103
- BFH, VIII R 26/21, BStBl II 2025, 153
- FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1410/19, Urteil v. 18.08.2021
- Hessisches FG, 6 K 271/18, Urteil v. 26.10.2020
🧾 Fazit:
Zinsswaps können ein legitimes Mittel zur betrieblichen Zinssteuerung sein – aber nur mit klarer Dokumentation, zeitnaher Buchung und in enger Verbindung zu einem betrieblichen Darlehen. Unternehmer sollten sich daher frühzeitig steuerlich beraten lassen.
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