BFH-Urteil: Eingezogene Bestechungsgelder mindern Umsatzsteuer – Steuerberatung klärt auf

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Das Steuerrecht ist komplex – insbesondere, wenn es mit strafrechtlichen Sachverhalten wie Bestechung kollidiert. In einem aktuellen Urteil vom 25.09.2024 (Az. XI R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige und Berater gleichermaßen relevant – und zeigt, wie wichtig steuerliche Expertise in Sonderfällen ist.


🔎 Was war passiert?

Ein Projektleiter im Immobilienbereich vergab Aufträge und erhielt im Gegenzug illegale Sachleistungen für sein Privathaus. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft zog die erhaltenen Bestechungsgelder strafrechtlich ein – also Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse.

Das zuständige Finanzamt behandelte diese Gelder als steuerpflichtiges Entgelt. Der BFH bestätigte zwar die Umsatzsteuerpflicht der Leistung, korrigierte jedoch die Bemessungsgrundlage:

„Die strafrechtliche Einziehung reduziert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.“
(BFH, Urteil v. 25.09.2024 – XI R 6/23, NWB BAAAJ-85732)


⚖️ Warum ist das wichtig?

Ohne diese Korrektur käme es zu einer Doppelbesteuerung:

  1. Der wirtschaftliche Vorteil wird durch Einziehung abgeschöpft.
  2. Gleichzeitig würde das Finanzamt denselben Betrag der Umsatzsteuer unterwerfen.

Diese Doppelbelastung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Charta der Grundrechte der EU (vgl. BVerfG, 1 BvL 4-7/87; EuGH, C-248/23).

🧾 Das Urteil schützt Steuerpflichtige vor verfassungswidriger Mehrbelastung – und entlastet auch Sie als Mandant.


📌 Was bedeutet das für Sie als Mandant?

  • Die Minderung der Umsatzsteuer erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Einziehung – nicht rückwirkend.
  • § 17 Abs. 1 UStG ist analog anzuwenden.
  • Ein Billigkeitsverfahren (§ 163 AO) ist nicht erforderlich (vgl. NWB AAAAJ-85741).
  • Bei der Einkommensteuer können die eingezogenen Beträge als abziehbare Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. BFH, X R 6/23; NWB NAAAJ-89814).

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  • Doppelbelastungen vermieden werden,
  • das Finanzamt rechtzeitig informiert ist,
  • und Ihre steuerliche Situation rechtssicher und transparent gestaltet wird.

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📚 Relevante Quellen zum Urteil

  • BFH, Urteil v. 25.09.2024 – XI R 6/23, NWB BAAAJ-85732
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.03.2023 – 2 K 2150/21
  • EuGH, Urteil v. 12.09.2024 – C-248/23
  • BVerfG, Urteil v. 23.01.1990 – 1 BvL 4-7/87
  • NWB Steuern mobil 6/2025
  • Brill, NWB 11/2025, S. 680
  • Nöcker, NWB Online-Nachricht v. 17.04.2025