BFH-Urteil 2025: Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten

Ein Umzug, der ausschließlich dazu dient, in der neuen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht steuerlich absetzbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) entschieden:
👉 Private Gründe (z. B. größere Wohnung, mehr Komfort) überwiegen und machen den Umzug steuerlich privat.


Praxisfall

  • Umzug von 65 m² in 110 m²
  • Ziel: zwei Arbeitszimmer für Homeoffice
  • Entfernung: nur 1,6 km
  • Ergebnis: BFH lehnt Werbungskostenabzug ab → private Mitveranlassung!

Wann sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?

✅ Berufliche Gründe erforderlich:

  • Arbeitsplatzwechsel / Versetzung
  • Deutlich kürzere Pendelzeit (mind. 1 Stunde täglich)
  • Bezug oder Aufgabe einer Dienstwohnung

❌ Nicht absetzbar:

  • Umzug nur zur erstmaligen Einrichtung eines Arbeitszimmers
  • Vergrößerung der Wohnfläche aus familiären Gründen

Praxistipp für Mandanten

  • Lasse dir vom Umzugsunternehmen die Transportkosten für Arbeitsmittel / Büroausstattungseparat ausweisen.
  • So können diese Kosten evtl. als Werbungskosten anerkannt werden.
  • Private Umzugskosten können ggf. über § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) zu einer Steuerermäßigung führen.

FAQ – Umzugskosten und Arbeitszimmer

Sind Umzugskosten für ein Arbeitszimmer absetzbar?
Nein, wenn der Umzug nur der erstmaligen Einrichtung eines Arbeitszimmers dient (BFH-Urteil 2025).

Welche Umzugskosten erkennt das Finanzamt an?
Nur solche, die auf einen objektiv beruflichen Grund zurückgehen – z. B. Jobwechsel oder Fahrzeitverkürzung.

Kann ich wenigstens einen Teil der Kosten geltend machen?
Ja – trennbare Kosten für den Transport von Arbeitsmitteln können steuerlich abzugsfähig sein.

Was passiert mit rein privaten Umzugskosten?
Diese können ggf. über § 35a EStG eine Steuerermäßigung bringen.


Fazit

👉 Umzugskosten für ein Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Prüfe aber, ob trennbare Kosten oder eine Steuerermäßigung möglich sind.


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