Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.05.2025 – 2 BvR 172/24
Viele Handwerker kennen das Problem: Du zahlst Geld aus deinem Betrieb – vielleicht für Material, Schadenersatz oder eine Zusammenarbeit mit einer Partnerfirma – und willst das als Betriebsausgabeabsetzen.
Das Finanzamt sagt dann: „Ohne schriftlichen Vertrag erkennen wir das nicht an!“
👉 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden:
Eine fehlende Schriftform ist allein kein Grund, Betriebsausgaben nicht zu streichen.
Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Was genau hat das Gericht gesagt?
Das BVerfG hat ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts aufgehoben. Dieses hatte eine Zahlung in Höhe von 4 Millionen Euro (!) nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil kein schriftlicher Vertrag vorlag.
Das BVerfG stellte klar:
- Das FG habe die Schriftform zu Unrecht zum Pflichtmerkmal gemacht.
- Das verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
- Es sei willkürlich, eine Betriebsausgabe nur deshalb zu verweigern, weil keine Schriftform vorliegt.
Quellen & Rechtsprechung:
- BVerfG, Urteil v. 27.05.2025 – 2 BvR 172/24
- Thüringer FG, Urteil v. 30.03.2022 – 1 K 68/17 (aufgehoben)
- BFH, Urteil v. 24.01.1990 – I R 157/86, BFHE 160, 225 (Gesamtwürdigung statt Schriftform)
- BVerfG, Beschluss v. 07.11.1995 – 2 BvR 802/90 (Fremdvergleich erfordert Gesamtbetrachtung)
- BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19 (Schriftform keine starre Voraussetzung)
- BFH, Urteil v. 29.07.2015 – IV R 16/12 (Gesamtwürdigung muss erfolgen)
Was heißt das für dich als Handwerker im Ruhrgebiet?
- Keine Pflicht zum schriftlichen Vertrag: Auch mündliche Absprachen oder gelebte Praxis können anerkannt werden.
- Aber: Du musst nachweisen können, dass die Zahlung betriebsbezogen ist und auch unter Fremden so vereinbart worden wäre (Fremdvergleich).
- Das Finanzamt ist wie der TÜV: Es prüft, ob deine Buchhaltung „verkehrssicher“ ist. Wenn Belege fehlen, wird’s kompliziert – aber nicht automatisch verboten.
Praxisbeispiele
- Beispiel 1: Du leihst deinem Bruderbetrieb (z. B. Malerbetrieb) kurzfristig Mitarbeiter oder Maschinen. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung, aber Rechnungen und Zahlungsnachweise liegen vor → das kann anerkannt werden.
- Beispiel 2: Auf einer Baustelle entsteht ein Schaden, und du zahlst einer Partnerfirma einen Ausgleich. Auch wenn der Vertrag nicht schriftlich vorliegt, können diese Kosten als Betriebsausgabe zählen – solange klar ist, dass es real passiert ist.
- Beispiel 3: Du kaufst Material bei einem bekannten Händler „auf Zuruf“ und bekommst eine einfache Quittung. Auch das ist Betriebsausgabe, solange der Zusammenhang mit deinem Handwerksbetrieb eindeutig ist.
Dein Vorteil mit Steuerberater an der Seite
Das Urteil bedeutet nicht: „Du brauchst keine Verträge mehr.“
👉 Es heißt nur: Du hast mehr Spielraum, wenn es mal keine Schriftform gibt.
Ich helfe dir dabei, dass deine Betriebsausgaben sauber dokumentiert sind – ob mit Vertrag, E-Mail, Quittung oder anderem Nachweis. So sparst du dir Diskussionen mit dem Finanzamt.
Denn wie beim Auto:
- Der TÜV (Finanzamt) prüft, ob alles läuft.
- Der Werkstattmeister (ich, dein Steuerberater) sorgt vorher dafür, dass du ohne Mängelbericht durchkommst.
Fazit für Handwerker
- Schriftform ist kein Muss für Betriebsausgaben.
- Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände.
- Mit der richtigen Vorbereitung kannst du Steuern sparen und Ärger vermeiden.
📍 Deine Steuerkanzlei im Ruhrgebiet
Christoph te Heesen – Steuerberater
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Wir prüfen gemeinsam, welche deiner Betriebsausgaben du absetzen kannst – und wie du Diskussionen mit dem Finanzamt vermeidest.