Gute Nachrichten für Leistungserbringer im Pflegebereich: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Betreuungs- oder Pflegeleistungen auch dann steuerfrei sein können, wenn die Kosten mittelbar über das Persönliche Budget getragen werden.
Was bedeutet das konkret?
Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) steuerfrei sein, wenn:
- Die Leistungen aus dem Persönlichen Budget des Leistungsempfängers finanziert werden.
- Der Kostenträger (z. B. Pflegekasse) ausdrücklich festlegt, dass der Leistungserbringer zur Leistungserbringung anerkannt ist.
- Diese Anerkennung eine explizite Entscheidung des Kostenträgers darstellt.
Warum ist das wichtig?
Der BFH hat damit klargestellt, dass auch eine mittelbare Kostentragung – also die Zahlung über das Persönliche Budget – zur Steuerfreiheit führen kann, wenn der Kostenträger die Leistungserbringung ausdrücklich anerkennt. Damit wird die bisherige Rechtsauffassung in Abschn. 4.16.3 Abs. 2 UStAE eingeschränkt, die eine direkte Kostentragung voraussetzte.
Was können Sie als Leistungserbringer tun?
- Prüfen Sie, ob Ihre Leistungen über das Persönliche Budget finanziert werden.
- Achten Sie auf eine ausdrückliche Anerkennung durch den Kostenträger.
- Bei Unsicherheit: Kontaktieren Sie uns gerne – wir unterstützen Sie bei der Prüfung.
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Quellenangabe:
- Gesetzliche Grundlage: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (bis 31.12.2020), § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG (ab 01.01.2021)
- Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 19.12.2024 – Aktenzeichen: V R 1/22; veröffentlicht am 15.05.2025