Betreuungs- und Pflegeleistungen: Steuerfreiheit auch bei mittelbarer Kostentragung

Nurse assisting senior woman in the park of a retirement home

Gute Nachrichten für Leistungserbringer im Pflegebereich: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Betreuungs- oder Pflegeleistungen auch dann steuerfrei sein können, wenn die Kosten mittelbar über das Persönliche Budget getragen werden.

Was bedeutet das konkret?

Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) steuerfrei sein, wenn:

  • Die Leistungen aus dem Persönlichen Budget des Leistungsempfängers finanziert werden.
  • Der Kostenträger (z. B. Pflegekasse) ausdrücklich festlegt, dass der Leistungserbringer zur Leistungserbringung anerkannt ist.
  • Diese Anerkennung eine explizite Entscheidung des Kostenträgers darstellt.

Warum ist das wichtig?

Der BFH hat damit klargestellt, dass auch eine mittelbare Kostentragung – also die Zahlung über das Persönliche Budget – zur Steuerfreiheit führen kann, wenn der Kostenträger die Leistungserbringung ausdrücklich anerkennt. Damit wird die bisherige Rechtsauffassung in Abschn. 4.16.3 Abs. 2 UStAE eingeschränkt, die eine direkte Kostentragung voraussetzte.

Was können Sie als Leistungserbringer tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Leistungen über das Persönliche Budget finanziert werden.
  • Achten Sie auf eine ausdrückliche Anerkennung durch den Kostenträger.
  • Bei Unsicherheit: Kontaktieren Sie uns gerne – wir unterstützen Sie bei der Prüfung.

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Quellenangabe:

  • Gesetzliche Grundlage: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (bis 31.12.2020), § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG (ab 01.01.2021)
  • Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 19.12.2024 – Aktenzeichen: V R 1/22; veröffentlicht am 15.05.2025