Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.11.2024 – VI R 1/23
Veröffentlicht zur allgemeinen Anwendung im Bundessteuerblatt II
Erklärung des BMF vom 07.05.2025
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
das Thema „Gesundheit und Steuern“ begegnet uns in der Kanzlei regelmäßig – gerade wenn es um krankheitsbedingte Ausgaben geht. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2024 – VI R 1/23 liefert nun eine wichtige (wenn auch für viele enttäuschende) Klarstellung:
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden – selbst dann nicht, wenn ein ärztlich verordnetes Funktionstraining nur im Rahmen einer Mitgliedschaft möglich ist.
Was war passiert?
Eine körperlich beeinträchtigte Steuerpflichtige ließ sich Wassergymnastik ärztlich verordnen – ein sogenanntes Funktionstraining. Zunächst nutzte sie das Angebot eines Vereins, später wechselte sie aus praktischen Gründen in ein wohnortnahes Fitnessstudio. Dort war allerdings eine Mitgliedschaft (samt Zusatzmodul zur Nutzung von Schwimmbad und Sauna) verpflichtend, um am Kurs teilzunehmen.
Die Krankenkasse übernahm die Kurskosten, nicht aber die Beiträge für Mitgliedschaft und Zusatzmodul. Diese Ausgaben machte die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision der Klägerin nun vollumfänglich zurückgewiesen. Die Begründung:
- Die Mitgliedsbeiträge sind Teil der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).
- Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG liegt nicht vor, da die Entscheidung für das konkrete Studio freiwillig erfolgt ist.
- Auch wenn das Fitnessstudio medizinisch relevante Kurse anbietet, ermöglicht die Mitgliedschaft den Zugang zu weiteren Freizeitangeboten (Schwimmbad, Sauna etc.).
- Dass diese Zusatzangebote möglicherweise nicht genutzt wurden, ändert steuerlich nichts an der Bewertung.
Was bedeutet das für Sie?
Für die steuerliche Geltendmachung von Gesundheitsausgaben gilt weiterhin:
➡️ Nur unmittelbare Krankheitskosten, die ärztlich verordnet, notwendig und nicht vermeidbar sind, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
➡️ Sobald jedoch Freizeitwert, Wahlfreiheit oder Zusatzangebote mit im Spiel sind, wird der steuerliche Abzug regelmäßig verwehrt.
Unser Rat aus Duisburg
Wir beraten Sie gerne individuell, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob bestimmte Gesundheitskosten steuerlich abziehbar sind. Gerade bei Maßnahmen wie Rehasport, Heilpraktikerleistungen oder privat verordneten Therapien ist die rechtliche Abgrenzung oft komplex.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise – wir behalten für Sie den Durchblick.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Christoph te Heesen
Steuerberater in Duisburg