🖥️ Bildschirmarbeitsbrille & Steuer: Was ist absetzbar – und was nicht?

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Viele Mandantinnen und Mandanten fragen sich:
Kann ich die Kosten für meine Brille oder Bildschirmarbeitsplatzbrille steuerlich geltend machen?

Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Regelungen:


❌ Normale Brille = nicht absetzbar

Auch wenn Sie Ihre Brille ausschließlich im Beruf tragen – steuerlich zählt sie als medizinisches Hilfsmittel zur privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Ein Abzug als Werbungskosten ist in der Regel nicht möglich.

Grund:
Brillen dienen in erster Linie dem Ausgleich einer Sehschwäche, nicht der beruflichen Tätigkeit selbst.
(Urteil des Bundesfinanzhofs, VI R 50/03)


✅ Ausnahmen: Wann eine Brille doch Werbungskosten sein kann

In zwei Fällen erkennt das Finanzamt Kosten für eine Brille als Werbungskosten an:

  1. Berufsbedingte Sehschwäche
    Ihre Sehminderung wurde nachweislich durch Ihre berufliche Tätigkeit (z. B. langjährige Bildschirmarbeit) verursacht – ärztliches Gutachten erforderlich.
  2. Schutzbrille im Job
    Sie tragen eine Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen (z. B. Splitterschutz, Laserschutz etc.). In diesem Fall ist die Brille ein Arbeitsmittel – voll absetzbar.

🧾 Brille als außergewöhnliche Belastung

Wenn medizinisch notwendig, können Sie Ihre Brille (mit Verordnung) als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzen – z. B. wie Hörgeräte oder Prothesen.

Aber wichtig:
Nur der Betrag, der Ihre persönliche zumutbare Eigenbelastung übersteigt, wird steuerlich berücksichtigt. Diese Grenze hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl ab.


🖥️ Bildschirmarbeitsplatzbrille: Sonderfall

Auch Bildschirmbrillen sind grundsätzlich nicht privat absetzbar – selbst wenn sie nur im Büro getragen werden.

ABER:
Wenn ein Betriebsarzt oder Facharzt den Bedarf im Rahmen der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) feststellt,
kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen – steuerfrei für den Arbeitnehmer.


💡 Unser Kanzlei-Tipp:

  • Reichen Sie ärztliche Nachweise und Rechnungen gut dokumentiert ein.
  • Wir prüfen, ob ein steuerlicher Abzug möglich ist – als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten im Einzelfall.

Bei Rückfragen zu Ihrer konkreten Brillensituation – ob privat gekauft oder vom Arbeitgeber gestellt – sprechen Sie uns gerne an.


Wir beraten Sie, ob ein Abzug möglich ist – und wie Sie diesen steuerlich optimal gestalten.