Viele Mandantinnen und Mandanten fragen sich:
Kann ich die Kosten für meine Brille oder Bildschirmarbeitsplatzbrille steuerlich geltend machen?
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Regelungen:
❌ Normale Brille = nicht absetzbar
Auch wenn Sie Ihre Brille ausschließlich im Beruf tragen – steuerlich zählt sie als medizinisches Hilfsmittel zur privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Ein Abzug als Werbungskosten ist in der Regel nicht möglich.
Grund:
Brillen dienen in erster Linie dem Ausgleich einer Sehschwäche, nicht der beruflichen Tätigkeit selbst.
(Urteil des Bundesfinanzhofs, VI R 50/03)
✅ Ausnahmen: Wann eine Brille doch Werbungskosten sein kann
In zwei Fällen erkennt das Finanzamt Kosten für eine Brille als Werbungskosten an:
- Berufsbedingte Sehschwäche
Ihre Sehminderung wurde nachweislich durch Ihre berufliche Tätigkeit (z. B. langjährige Bildschirmarbeit) verursacht – ärztliches Gutachten erforderlich. - Schutzbrille im Job
Sie tragen eine Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen (z. B. Splitterschutz, Laserschutz etc.). In diesem Fall ist die Brille ein Arbeitsmittel – voll absetzbar.
🧾 Brille als außergewöhnliche Belastung
Wenn medizinisch notwendig, können Sie Ihre Brille (mit Verordnung) als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzen – z. B. wie Hörgeräte oder Prothesen.
Aber wichtig:
Nur der Betrag, der Ihre persönliche zumutbare Eigenbelastung übersteigt, wird steuerlich berücksichtigt. Diese Grenze hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl ab.
🖥️ Bildschirmarbeitsplatzbrille: Sonderfall
Auch Bildschirmbrillen sind grundsätzlich nicht privat absetzbar – selbst wenn sie nur im Büro getragen werden.
ABER:
Wenn ein Betriebsarzt oder Facharzt den Bedarf im Rahmen der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) feststellt,
kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen – steuerfrei für den Arbeitnehmer.
💡 Unser Kanzlei-Tipp:
- Reichen Sie ärztliche Nachweise und Rechnungen gut dokumentiert ein.
- Wir prüfen, ob ein steuerlicher Abzug möglich ist – als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten im Einzelfall.
Bei Rückfragen zu Ihrer konkreten Brillensituation – ob privat gekauft oder vom Arbeitgeber gestellt – sprechen Sie uns gerne an.
Wir beraten Sie, ob ein Abzug möglich ist – und wie Sie diesen steuerlich optimal gestalten.